I. Geltungsbereich
1. Es gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie Beratungsleistungen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) in der jeweils aktuellen Fassung; die auf unserer Internetseite www.abalight.de veröffentlicht ist.
2. Der Kunde erklärt sich mit diesen Bedingungen bei Auftragserteilung einverstanden. Dieses Einverständnis gilt ausdrücklich auch für
die Zukunft, solange die Beteiligten schriftlich nichts anderes vereinbaren.
3. Wird der Auftrag abweichend von unseren AGB erteilt, gelten auch dann nur unsere Bedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen.
Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote sind stets freibleibend, soweit abalight nicht ausdrücklich eine schriftliche Bedingungserklärung abgegeben hat.
2. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von abalight verbindlich. Soweit Verkaufsangestellte
oder Handelsvertreter mündlich Nebenabreden treffen oder Zusicherung abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag
hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung durch abalight.
III. Preise
1. Soweit kein gesondertes Angebot abgegeben wurde, können unsere Preise aus unserer jeweils gültigen Preisliste entnommen werden.
Die Preisliste ist ausschließlich für den deutschen Elektrogroßhandel bzw. ausländische Distributoren bestimmt. Mit Erscheinen einer
neuen Preisliste verlieren alle vorigen Preislisten ihre Gültigkeit.
2. Die Preisliste weist Staffelpreise für die jeweilige Verpackungseinheit bzw. Staffelmenge aus. Weichen die Bestellmengen von den Verpackungseinheiten
ab, so behalten wir uns vor, pro Anbruchposition einen Aufschlag von 10% zu berechnen.
3. Unseren Preisen liegen die gegenwärtigen Kalkulationsfaktoren zu Grunde. Die Preise sind nur dann fest, wenn eine gesonderte Preisbindungsfrist
ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Sollten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, Änderungen der
Kosten z. B. Löhne, Werkstoffe, Wechselkursschwankungen und / oder Energie etc. eintreten, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend
zu ändern. Mit der Bekanntgabe von Preisänderungen verlieren alle vorher genannten Preise ihre Gültigkeit. Verpackung und
Transportkosten werden gesondert berechnet.
4. Die von uns genannten Preise sind €-Preise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie
zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten. Ab einem Auftragswert von 500 € liefern wir Standardsendungen innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland versandkostenfrei.
5. Lieferungen im nicht innergemeinschaftlichen Verkehr sind mehrwertsteuerfrei. Der Kunde ist verpflichtet, die Ausfuhr von der zuständigen
Übergangszollstelle bescheinigen zu lassen und die Bescheinigung innerhalb von 14 Tagen zuzusenden.
IV. Lieferung, Lieferfristen und Teillieferung
1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von abalight ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
Die Lieferfrist beginnt nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart,
ist der Liefertermin erneut zu vereinbaren. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, wie Energie- und Rohstoffmangel,
Streik oder Aussperrung, Verspätung oder Ausbleiben von Zulieferungen, trifft Lieferverzug nicht ein. Der Kunde hat in
diesem Fall das Recht zum Rücktritt, wenn der Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten wird.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn abalight bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Der Termin der Anlieferung
beim Kunden ist nicht maßgeblich.
3. Der Kunde kann von abalight einen Verzugsschaden nur dann verlangen, wenn abalight Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
abalight ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche
jeder Art, sind ausgeschlossen.
4. Konstruktions-, Form- oder Farbänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Verkaufsgegenstand in seiner
Funktion nicht geändert wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Änderungen zum Zwecke des technischen Fortschritts
sind jeder Zeit möglich und bedürfen keiner Vorankündigung.
5. Die Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Verzuges, angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen
nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die abalight nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf
die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten
von abalight und deren Unterlieferanten eintreten können. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt abalight dem Kunden
baldmöglichst mit. Der Kunde kann von abalight die Erklärung verlangen, ob sie zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist
liefern will. Erklärt abalight dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Kunde zurücktreten. Lieferfristen verlängern sich
um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen
Verträgen in Verzug ist. abalight ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er selbst von seinen Zulieferanten nicht beliefert
wird, obwohl er entsprechende Verträge abgeschlossen hat. Dem Kunden ist bekannt, dass abalight nicht alle angebotenen Waren
selbst herstellt. Daher gelten die von uns genannten Lieferzeiten nur auf Waren, die sich bei uns auf Lager befinden. Für alle Waren, die
noch an uns geliefert werden müssen, sind die von uns gemachten Lieferterminangaben stets unverbindlich. Verzögert sich ein Liefertermin
unzumutbar, so hat der Kunde das Recht, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen
Mengen bis zu 10 % sind zulässig.
V. Versand und Gefahrenübergang
1. Der Versand erfolgt unfrei. Haben wir es übernommen, die Frachtkosten zu tragen, so steht es uns frei, entweder frachtfrei zu liefern
oder nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten. Mehrkosten bei dem Kunden gewünschten Eilgut-, Express-, Luftversand oder
solche, die durch die besondere Beschaffenheit des Gutes entstehen, gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden. Das Gleiche gilt für
Mehrfrachten nach entfernteren Stationen als im Vertrag vorgesehen. Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der
Wahl von abalight überlassen.
2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In
diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Waren an
einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Kunden über.
3. Gewünschte oder von uns für erforderlich gehaltene Verpackung (Pappkartons o. Kisten) wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt
und nicht zurückgenommen. Jegliche Rechnungskürzung zur Deckung beim Kunden entstehende Entsorgungs- und Recyclingkosten
ist ausgeschlossen.
4. Bei Transportschäden sind unsere Versicherungsbedingungen bindend und Bestandteil des Kaufvertrages. Zu beachten sind vor allem
die Meldefristen. Diese betragen zur Zeit zwei Wochen. Die Versicherungsbedingungen werden auf Anforderung dem Kunden zur Verfügung
gestellt, zusammen mit allen geänderten Bedingungen bis zum Anforderungszeitpunkt. Bei der Schadensfeststellung ist der
Kunde mitwirkungspflichtig. Der Kunde muss eine Maßnahme ergreifen, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Diese Schadensfeststellung
und Schadensregulierung erfolgt durch uns oder durch unseren Beauftragten. Ein Schadensfall berechtigt den Kunden
nicht, die Zahlung zu verweigern. Vielmehr ist der vom Kunden in Rechnung gestellte Betrag zum gleichen Termin fällig, wie in einem
schadensfreien Lieferverlauf.
VI. Offensichtliche Mängel
1. Beanstandungen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen müssen innerhalb von 8 Tagen ab Eingang der Ware am Bestimmungsort
schriftlich erhoben werden.
2. Offensichtliche Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht werden. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung
sofort einzustellen. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung am Bestimmungsort und der Tag des Eingangs
des Rügeschreibens maßgebend.
3. Da der Verkaufsgegenstand in der Regel ein komplexes technisches Produkt darstellt, wird sämtliches Wissen darüber beim Kunden
vorausgesetzt. Inkompatibilitäten zu bereits verwendeten ähnlichen Bauteilen und Geräten anderer Hersteller sind deshalb kein Grund
für Mängelrügen. Über die vom Hersteller zur Verfügung gestellten Datenblätter und Installationsanleitungen hinaus, sind wir nicht
verpflichtet, irgendwelche Informationen über den Kaufgegenstand zur Verfügung zu stellen, auch wenn wir das in Ausnahmefällen bei
früheren Kaufverträgen getan haben sollten.
VII. Zahlungsbedingungen und Abtretungsgebot
1. Alle Zahlungen, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind sofort bei Erhalt der Lieferung, ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Eine
Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden gegenüber abalight möglich und im Übrigen ausgeschlossen.
Wir behalten uns vor, nach unserem Ermessen Vorauszahlungen zu verlangen. Wird die Lieferung auf offene Rechnung (Ziel)
gewünscht, ist es erforderlich, dass wir Gelegenheit zur Kreditprüfung erhalten.
2. Befindet sich der Kunde gegenüber abalight mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen
sofort fällig. Dies gilt auch, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen.
3. Verzugszinsen werden mindestens in Höhe von 4% über den jeweiligen Basiszinssatz vom Fälligkeitsdatum der Rechnung ab berechnet.
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. abalight ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum geht an den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt hat. Bis zu
diesem Zeitpunkt bleiben die gelieferten Waren Eigentum der abalight. Im Falle einer Verarbeitung, Verbindung , Vermischung oder
Vermengung dieser Vorbehaltsware mit anderen, der abalight nicht gehörenden Ware, steht der abalight ein dabei dem Wert der verarbeiteten
Ware der abalight entsprechender Miteigentumsanteil an der neu entstandenen Sache zu. Sollte durch die Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung eine im Alleineigentum des Kunden stehende Sache entstehen oder dieser sonstwie das
Alleineigentum daran erwerben, so besteht bereits jetzt Einigkeit darüber, dass der Kunde der abalight im Verhältnis der vormaligen
Vorbehaltsware zur gesamtverarbeiteten Ware das Miteigentum einräumt und diese für die abalight unentgeltlich verwahrt.
Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von abalight bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden
sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann abalight den Verkaufsgegenstand heraus verlangen. Das Recht von abalight, jederzeit die ihr gehörenden
Gegenstände herauszuverlangen, umfasst insbesondere auch das Recht, auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs
auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn abalight die Erfüllung ihrer Ansprüche durch den Kunden gefährdet
sieht, insbesondere wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet ist oder ein entsprechender Eröffnungsantrag
anhängig gemacht wurde. Die Geltendmachung bestehender Herausgabe- oder Aussonderungsansprüche oder eine
Pfändung in das Vermögen des Kunden stellt grundsätzlich keinen Rücktritt dar.
2. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch abalight, liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung
findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies abalight ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen
oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Kunde den Verkäufer frühestmöglich und, soweit vorhanden, durch Übersendung des Pfändungsprotokolls
oder sonstigen Niederschrift Dritter schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, alles Erforderliche zum
Schutz der Ansprüche von abalight zu unternehmen, insbesondere auf bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und eine Aussonderung
zu bewirken. Soweit zum Schutz der mittels Eigentumsvorbehalt gesicherten Ware erforderlich, hat der Kunde alle ihm
zustehenden Ansprüche an der Ware an die abalight abzutreten. Der Kunde verpflichtet sich zur Erstattung aller der abalight entstehenden
Kosten, welche angemessen sind, um Maßnahmen Dritter in das Vorbehaltseigentum abzuwehren.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu äußern, unter der Voraussetzung, dass die Forderung
aus dem Weiterverlauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen. Der Kunde tritt abalight bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen
Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob
die Vorbehaltsware vor und nach Verarbeitung weiter verkauft wird. abalight nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Zur Einziehung
dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von abalight, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich abalight, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. abalight kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, die abalight nicht gehören, so gilt die Forderung des
Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen abalight und Kunden vereinbarten Preises als abgetreten.
4. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung möglich.
5. Soweit Sicherheiten zugunsten der abalight bestehen, welche den Wert der zu sichernden Forderungen zu 18 % übersteigen, ist die
abalight auf schriftliches Verlangen des Kunden zur Freigabe verpflichtet.
IX. Gewährleistung
1. Wir gewährleisten für eine Dauer von 24 Monaten ab Übergabe an den Kunden unabhängig von der Anzahl der Betriebsstunden, dass
unsere Produkte und Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind. Allerdings kann nach dem gegenwärtigen Stand der Technik die
ständige fehlerfreie Verwendbarkeit von Hardware, Software und Firmware nicht zugesichert werden.
X. Garantie
1. abalight bietet dem Kunden zusätzlich für alle mit der Marke „abalight“ gelabelten Produkte eine 60-monatige Herstellergarantie, es
sei denn, im Datenblatt ist ausdrücklich eine andere Garantiezeit genannt.
2. Für Produkte anderer Hersteller gelten die jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
XI. Mängelansprüche und Ausschlüsse
1. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, das heißt spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, uns gegenüber schriftlich
zu rügen. Werden Mängel nicht rechtzeitig angezeigt bzw. gerügt, so erlöschen sämtliche Ansprüche.
2. Für mangelhafte Ware, gleich ob es sich um einen Anspruch aus Gewährleistung oder Garantie handelt, steht dem Kunden zunächst
lediglich ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, welche durch Ersatzlieferung erfolgen kann. Ersetzte Waren oder Produktteile gehen in
unser Eigentum über. Als ausreichende Nachbesserung gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen von Mängeln.
3. Aufgrund des technischen Fortschritts sowie der nutzungsbedingten Veränderung des Lichtstroms von Produkten, kann es bei Ersatzlieferungen
von LED-Lichtquellen zu Abweichungen in den Lichteigenschaften gegenüber den Ursprungsprodukten kommen.
4. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nur unter den nachfolgenden
Einschränkung und den Einschränkungen des Nr. XII. zu.
5. Wir leisten nicht für Schäden, die sich aus höherer Gewalt, Brand, Explosion, Blitzschlag, Überspannungsschäden, einem unsachgemäßen
Gebrauch, Bedienungsfehlern und fahrlässigem Verhalten, dem Transport oder der Verwendung in Verletzung anzuwendender
nationalen und internationalen (IEC) Standards für elektrische Anlagen und/oder Beleuchtungsanlagen ergeben.
6. Wir sind nicht für Schäden haftbar, die auf den Betrieb mit einer falschen Stromart oder Spannung sowie den Anschluss an ungeeignete
Stromquellen zurückzuführen sind. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, wenn die elektrische Versorgungssituation über
die spezifizierten Grenzen der Produkte oder von relevanten Normen (z. B. EN 50160) hinausgehen, z. B. Spannungsspitzen > 2 kV und
Rippelstrom.
7. Die Grenzwerte für Temperaturen und Feuchtigkeit dürfen nicht überschritten werden.
8. Sofern der Kunde keine vollständigen Spezifikationen erhalten hat, ist er verpflichtet, diese schriftlich anzufordern. Hierzu zählen insbesondere
Betriebsspannung, IP-Schutzklassifizierung, Umgebungstemperatur und max. Luftfeuchtigkeit
9. Sämtliche Mängel- und Garantieansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit an der von uns gelieferten Ware Reparaturen oder
sonstige Arbeiten durch nicht von abalight ermächtigten Personen ausgeführt werden und nicht auszuschließen ist, dass der Mangel
hierauf beruht. Die Produkte dürfen nicht geöffnet, verändert (Anbringung von freigegebenen Zubehörteilen ausgenommen) oder
lackiert werden, sofern dies nicht zur üblichen Montage erforderlich oder ausdrücklich vorgesehen ist.
10. Die Ansprüche entfallen ferner, wenn auf dem Produkt eventuell aufgebrachte Kennzeichnungen wie Modellname, Seriennummer
usw. geändert, gelöscht, entfernt oder unleserlich gemacht werden. Garantiesiegel oder Siegellacke dürfen nicht gebrochen oder
beschädigt worden sein.
XII. Sonstige Haftungsausschlüsse
1. Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, groben Verschulden durch abalight oder einer seiner Erfüllungshilfen.
2. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von weitergehenden
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und die etwa Dritten entstehen. Damit werden Austauschkosten
für die Demontage, den Rücktransport und Neuinstallation der Produkte, weitere Nebenkosten, Folgeschäden oder Vermögensschäden
nicht erstattet.
XIII. Rücklieferungen
1. Jegliche Rücklieferungen können nur nach vorheriger Zustimmung durch uns vorgenommen werden und bedürfen einer Rückliefernummer
(RMA). Rücklieferungen werden nur bearbeitet, wenn sie zusammen mit einem der Rückliefernummer, einem ausgefüllten
Reklamations- bzw. Rücksendeschein sowie einer Rechnungs- oder Lieferscheinkopie bei uns eingehen. Die Rückliefernummer ist
außen auf der Verpackung sichtbar aufzubringen. Rücklieferungen bei Falschbestellung haben in der Originalverpackung zu erfolgen.
2. Alle Rücklieferungen, die nach der Zustimmung durch uns vorgenommen werden, reisen auf Gefahr und Kosten des Absenders. Die
Sendungen müssen uns frei von allen Transport- und Transportversicherungskosten, sowie sonstigen eventuellen Nebenkosten erreichen.
Rücksendungen, deren Zustellung unfrei oder sogar per Nachnahme erfolgt, werden nicht angenommen. Ware, die uns ungerechtfertigt
zurückgesandt wird, wird wieder zurückgestellt und mit einer Bearbeitungsgebühr von 10 % des Warenwertes, jedoch
min. 20,00 € berechnet.
XIV. Einhaltung von Rechtsvorschriften; Ausfuhrkontrollbestimmungen
1. Die von uns gelieferten Produkte und deren technisches Know-how sind nur zur Benutzung und zum Verbleib in von uns direkt belieferten
Ländern bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und vor einem beabsichtigten Export
oder Reexport alle einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften zu beachten.
2. Der Kunde ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und sog. Ausfuhrkontrollbestimmungen selbst und auch durch seine Abnehmer
verantwortlich und stellt uns insoweit von jeder Haftung frei.
XV. Datenschutz
1. abalight setzt den Kunden davon in Kenntnis, dass die zur Durchführung des kaufmännischen Geschäftsablaufes erforderlichen Daten
des Käufers gespeichert werden.
XVI. Ausschließlichkeit, Urheberschutz, Softwarenutzungsrecht
1. Die vermarktende Präsentation der Produkte von abalight über Katalog, Werbesendung, Fernsehen, Internet oder vergleichbare Medien
sowie jeglicher Versandhandel bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von abalight.
2. Dem Kunden überlassene Unterlagen, Bilder, Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen darf der Kunde nur für den
vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen
machen. Kopien dürfen nur für Archivzwecke oder als Ersatz angefertigt werden. Wenn Originale einen auf Urheberrechtsschutz
hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser von dem Kunden auf den Kopien ebenfalls anzubringen.
3. An von uns zur Verfügung gestellten Programmen und den dazu gehörigen Dokumentationen sowie nachträglichen Ergänzungen wird
dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Gebrauch durch den Kunden im Zusammenhang
mit den Produkten eingeräumt, für die die Software geliefert wurde.
4. Jede Veränderung der Kennzeichen unserer Waren, insbesondere jede Entfernung unserer Gerätenummern und Typenschilder, sowie
jede Art von Sonderkennzeichnung, die als Ursprungszeichen unseres Kunden oder eines Dritten angesehen werden könnte, sind unzulässig.
5. Unsere Haftung für die Freiheit von Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen, wenn Leistungen nach von Kunden vorgegebenen Angaben
entwickelt worden sind, oder wenn eine Schutzrechtsverletzung durch die Verwendung der gelieferten Waren in Kombination
mit nicht von uns gelieferter Ware entstanden ist. Ferner ist unsere Haftung wegen
Schutzrechtsverletzungen ausgeschlossen für Verwendungen, die der Kunde uns vorher nicht mitgeteilt hat. Im Übrigen richtet sich
die Haftung nach Ziffer XII.
XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und öffentlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschl. Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche
sich zwischen Parteien ergebene Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich deutschem
Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch. Andere anwendbare Rechte sind ausgeschlossen.
XVIII. Teilwirksamkeit
1. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so besteht Einigkeit darüber, dass eine ihr am nächsten kommende wirksame
Regelung als vereinbart gilt. Und das vorherstehende Bedingungen im Übrigen unverändert bleiben.